Artikelverzeichnis
Recht
Strafbefehl erhalten – was nun? | Strafbefehl erhalten – was nun? |
| Geschrieben von Albrecht Popken | |
| Monday, 4. August 2008 | |
|
Viele Beschuldigte eines Strafverfahrens sind überrascht, wenn ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde. Zwar hatten sie in aller Regel Kenntnis davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurde (in aller Regel durch die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung), doch meist rechnen die Betroffenen entweder mit einer Einstellung des Verfahrens oder aber mit einer Hauptverhandlung. Das mag daran liegen, dass der Strafbefehl verhältnismäßig unbekannt ist – aus Filmen und dem Fernsehen ist aus dem Strafverfahren zumeist nur die Hauptverhandlung bekannt.
Tatsächlich werden aber im Alltag der Strafgerichte mehr Strafverfahren mit einem Strafbefehl beendet als mit einer Hauptverhandlung. Der gesamte Bereich der Bagatell- und Alltagskriminalität wird – wenn die Sach- und Rechtslage einfach ist – mit einem Strafbefehl erledigt. Wäre das nicht der Fall, würden die ohnehin schon sehr überlasteten Strafgerichte unter der Zahl der Verfahren kollabieren. Ein Strafbefehl bringt nämlich für die Justiz eine erhebliche Vereinfachung mit sich. Das gesamte Verfahren wird nach Aktenlage entschieden, die aufwändige mündliche Hauptverhandlung mit Richter, Staatsanwalt, Zeugen und Strafverteidiger entfällt. Das Strafbefehlsverfahren ist also schnell und kostengünstig. Was sollte man aber nun tun, wenn man selber als Beschuldigter einen Strafbefehl bekommen hat? Das kommt ganz darauf an, möchte man auch hier mit der Standardantwort der Juristen erwidern. Tatsächlich kommt es entscheidend darauf an, ob man mit dem Strafbefehl „leben“ kann oder ob man – aus welchen Gründen auch immer – gegen des Strafbefehl vorgehen will. Ist man grundsätzlich gewillt, den Strafbefehl zu akzeptieren, sollte man trotzdem einige Überlegungen anstellen: Stimmt der vorgeworfene Sachverhalt im Wesentlichen? Bin ich in der Lage, die Geldstrafe (in aller Regel wird per Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt, auch wenn sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich ist) zu zahlen – zumindest in Raten? Stimmt die Berechnung der Tagessätze oder wurde von einem zu hohem Einkommen ausgegangen? Liegt die Strafe unter 91 Tagessätzen? Falls die Strafe 90 Tagessätze übersteigt, führt das zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis – man ist (umgangssprachlich) vorbestraft. Ist man nicht bereit, den Strafbefehl zu akzeptieren, so muss man Einspruch einlegen. Wichtig ist die Frist von zwei Wochen, die unbedingt zu beachten ist. In aller Regel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) zu beauftragen. Dieser wird nach Mandatierung Akteneinsicht nehmen, den Einspruch begründen und die Verteidigung in der Hauptverhandlung führen. Zwar besteht kein Anwaltszwang – das heißt, man kann sich auch selbst verteidigen – das ist jedoch gerade im Strafbefehlsverfahren nicht empfehlenswert, weil der Richter den Tatvorwurf im Verfahren vor Erlass des Strafbefehls schon einmal bejaht hat. |
| Gebrauchte Boote |
| Detektei |
| Limo mieten |
| Internetagentur HH |
Jetzt den kostenlosen RSS Reader von qlikworld runterladen. Alle RSS News aus dem Artikelkicker immer sofort und kostenlos auf den Bildschirm. Pressemitteilungen lesen und unbegrenzt viele Feeds gratis abonieren.