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Die Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter |
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Geschrieben von Albrecht Popken
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Monday, 25. August 2008 |
Der Schock ist oft groß: Im Briefkasten liegt ein Schreiben von der Polizei oder der Kriminalpolizei, bezeichnet als " Ladung zur Beschuldigtenvernehmung". Ein Termin ist angegeben, man soll sich - häufig schon in wenigen Tagen - auf der Polizeiwache melden, mitzubringen ist der Personalausweis. Zumeist findet sich ein ganz kurzer Hinweis, um was es geht: "Diebstahl" oder "Gefährliche Körperverletzung". Auch eine Belehrung über die Rechte ist in dem Schreiben enthalten, meist allerdings ziemlich unverständlich. Wer so einen Brief bekommt, wußte entweder schon vorher, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn führt, oder aber er erfährt mit dem Schreiben zum ersten Mal davon. In beiden Fällen fragt sich, wie man jetzt am sinnvollsten vorgehen sollte. Ist es besser, der Vernehmung Folge zu leisten und den Termin wahrzunehmen? Oder sollte man die Einladung ignorieren - vielleicht erledigt sich das Strafverfahren ja von selbst. Die Frage, ob man als Beschuldigter eines Verfahrens eine Aussage zur Sache macht oder ob man besser zu den Vorwürfen schweigt, kann für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ganz entscheidend sein. Leider lässt sie sich pauschal nicht beantworten. Denn was sinnvoller ist, lässt sich immer erst dann entscheiden, wenn man weiß, welche Kenntnisse die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) haben. Das setzt aber voraus, dass man den Inhalt der Ermittlungsakte kennt. Dafür braucht man Akteneinsicht, die in aller Regel nur Rechtsanwälten gewährt wird. Schon allein aus diesem Grund sollte man einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Strafverteidigung beauftragen. Der Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und kann sodann einschätzen, wie die Beweislage ist. Dies wird er mit seinem Mandanten erörtern, dann wird man gemeinsam entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine Einlassung zu tätigen oder ob der Beschuldigte besser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte.
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