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Geschrieben von Alexandra Maier
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Tuesday, 30. December 2008 |
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Das Unterhaltsrecht und der Anspruch auf Hartz IV sind eng miteinander verzahnt. So ist ein Hartz IV Anspruch ausgeschlossen, wenn der Bedürftige einen Unterhaltsleistung in ausreichender Höhe erhält. Eine Unterhaltspflicht hingegen mindert das berücksichtigungsfähige Einkommen bei der Hartz IV Berechnung.
Hartz IV und Unterhalt Hartz IV ist seit dem 1.1.2005 eine Sozialleistung, die die Sozialhilfe und die ehemalige Arbeitslosenhilfe zusammenfasst. Einen Hartz IV Anspruch hat nur, wer bedürftig ist, also wer über kein oder nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt und vermögenslos ist. Der Hartz IV Regelsatz liegt bei zur Zeit (2009) 351 Euro. Dies gilt für eine alleinstehende Person. Ehegatten erhalten jeweils 90 Prozent des Regelsatzes, Kinder noch weniger. Hinzu kommen Kosten für die Wohnung. Aus der obigen Definition ergibt sich, dass eine Unterhaltszahlung einem Anspruch auf Hartz IV vorgehen. Unterhaltspflichtig sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Verwandte in grader Linie, also in erster Linie Eltern gegenüber den Kindern, sowie Ehegatten. Der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sichern somit in erster Linie den Lebensunterhalt, erst wenn diese Zahlungen nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind, tritt der Staat mit den Hartz IV Leistungen ein. Aus diesem Grund ist ein Unterhaltsverzicht eines Ehegatten auch unwirksam, wenn dadurch eine Bedürftigkeit nach den Hartz IV Gesetzen eintreten würde. Der Staat hält sich hier den Rücken frei. Umgekehrt ergibt sich daraus auch, dass Hartz IV Leistungen nicht etwas deshalb aufgestockt werden müssten, weil eine Unterhaltsverpflichtung des Empfängers besteht. Denn der Unterhaltsberechtigte kann einen eigenständigen Hartz IV Antrag stellen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Obliegenheit nicht erfüllen kann. Wohl aber mindert sich das berücksichtigungsfähige Einkommen des Hartz IV Antragstellers, wenn er seine Unterhaltsverpflichtung nachweist. Liegt also ein Unterhaltstitel vor und zahlt der Antragsteller auch den Unterhalt, so ist dies Zahlung von seinem Einkommen abzuziehen und bei der Ermittlung des Hartz-IV-Anspruchs nicht zur berücksichtigen. Fazit: Unterhaltsverpflichtung und Hartz-IV-Anspruch sind also eng miteinander verwoben. |